SR-0.142.311.1 Protokoll vom 12. Juni 1973 über Flüchtlingsseeleute CH

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Art. I

(1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2 und 4 bis 13 der Vereinbarung auf Flüchtlingsseeleute anzuwenden, wie sie nachfolgend umschrieben sind.

(2) Für dieses Protokoll umfasst der Begriff «Flüchtlingsseemann» jede Person, die nach der Umschreibung des Artikels I Ziffer 2 des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist und – gleichviel in welcher Eigenschaft – auf einem Handelsschiff Seemannsdienste leistet oder berufsmässig auf einem Handelsschiff als Seemann ihren Lebensunterhalt verdient.

(3) Dieses Protokoll wird ohne jegliche geographische Begrenzung angewendet; bereits von Staaten, die schon Vertragsparteien des Abkommens sind, nach Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe a des Abkommens abgegebene Erklärungen sind jedoch, sofern sie nicht nach Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 2 des Abkommens erweitert wurden, auch auf dieses Protokoll anwendbar.

Art. II

Streitigkeiten zwischen den Parteien dieses Protokolls über dessen Auslegung oder Anwendung, die nicht auf andere Weise beigelegt werden können, sind auf Antrag einer der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Art. III

(1) Die Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls steht allen Regierungen offen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, sowie jeder anderen Regierung, die gegenüber Flüchtlingsseeleuten die in Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen oder entsprechende Verpflichtungen übernimmt.

(2) Die Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt.

Art. IV

(1) Dieses Protokoll tritt am 90. Tage nach Hinterlegung der achten Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(2) Für jede Regierung, die dieses Protokoll nach Hinterlegung der achten Annahme- oder Genehmigungsurkunde annimmt oder genehmigt, tritt es am Tage in Kraft, in dem diese Regierung ihre Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt.

Art. V

(1) Jede Regierung kann bei Hinterlegung ihrer Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass sich dieses Protokoll auch auf eines oder mehrere der Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, sofern sie bezüglich dieser Hoheitsgebiete die in Artikel III Absatz 1 genannten Verpflichtungen übernimmt.

(2) Diese Erstreckung erfolgt durch eine an die Regierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Notifikation.

(3) Die Erstreckung wird am 90. Tage nach Eingang der Notifikation bei der Regierung des Königreichs der Niederlande wirksam, jedoch nicht vor Inkrafttreten dieses Protokolls für die notifizierende Regierung nach Artikel IV.

Art. VI

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an die Regierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der Regierung des Königreichs der Niederlande wirksam. Ist dieses Protokoll von einer Vertragspartei gekündigt worden, so kann jede andere Vertragspartei nach Konsultierung der übrigen Vertragsparteien das Protokoll kündigen; diese Kündigung wird zu demselben Zeitpunkt wie die vorangegangene Kündigung wirksam, sofern eine Frist von mindestens sechs Monaten eingehalten wird.

Art. VII

(1) Jede Vertragspartei, die eine Notifikation nach Artikel V vorgenommen hat, kann jederzeit danach durch eine an die Regierung des Königreichs der Niederlande gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Protokoll für eines oder mehrere in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiete nicht mehr gilt.

(2) Für das oder die betreffenden Hoheitsgebiete endet die Gültigkeit dieses Protokolls ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der Regierung des Königreichs der Niederlande.

Art. VIII

Die Regierung des Königreichs der Niederlande unterrichtet alle Regierungen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, und alle anderen Regierungen, die dieses Protokoll angenommen oder genehmigt haben, von den Hinterlegungen und Notifikationen, die nach den Artikeln III, V, VI und VII erfolgen.

Art. IX

Ein vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande unterzeichnetes Exemplar dieses Protokolls, dessen englischer und französischer Text gleicherweise verbindlich sind, wird im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt; diese übermittelt den in Artikel VIII bezeichneten Regierungen eine beglaubigte Abschrift.

Nach Artikel IX dieses Protokolls habe ich es am zwölften Juni neunzehnhundertdreiundsiebzig unterschrieben.

Geltungsbereich am 14. Juni 2023