Mit der Prüfung für die Waffentragbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche ein sicheres Waffentragen gewährleisten.
1 Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.
2 Die Prüfung wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.
3 Die Zentralstelle Waffen erarbeitet die Prüfungsunterlagen und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Sie erarbeitet Richtlinien, insbesondere zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen.
1 Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:
a. die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend Notwehr- und Notstandsrecht sowie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben;
b. Kenntnisse der eidgenössischen und der gestützt darauf erlassenen kantonalen Gesetzesbestimmungen des Waffenrechts;
c. Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten;
d. Sicherheitsmassnahmen und Verhalten beim Waffentragen.
2 Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.
1 Die praktische Prüfung umfasst:
a. Beherrschung der Waffenhandhabung, insbesondere die Manipulationen beim Laden und Entladen sowie beim Sichern und Entsichern;
b. Schiessen sowie Beherrschung der Waffenhandhabung beim Schiessen.
2 Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachverständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.
1 Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet werden.
3 Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.
1 Gegen den Prüfungsentscheid kann Beschwerde erhoben werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verwaltungsrecht.
1 Die Kantone vollziehen dieses Reglement. Sie bezeichnen die für die Durchführung der Prüfungen zuständigen amtlichen Sachverständigen.
2 Sie können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Kantonen durchführen.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.