AGebV Allgemeine Gebührenverordnung DE

Current to 2021-02-11 · last amended 2021-02-11

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Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 — Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:

1. Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,

2. die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

Abschnitt 2 Ermittlung der kostendeckenden Gebühr

§ 2 — Grundsätze

(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die

1. mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und

2. nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.

(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.

(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.

§ 3 — Kosten der gebührenfähigen Leistung

(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und

1. durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder

2. durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:

1. Kosten für die Leitung,

2. Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,

3. Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie

4. Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

§ 4 — Pauschalierung und Typisierung

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

§ 5 — Berücksichtigung der Auslagen

(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:

1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,

2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

3. die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.

(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.

§ 6 — Gegenstand der Kostenermittlung

(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.

(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:

1. Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,

2. Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,

3. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,

4. Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.

§ 7 — Kalkulatorische Kosten

(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:

1. kalkulatorische Versorgungszuschläge,

2. kalkulatorische Abschreibungen,

3. kalkulatorische Zinsen,

4. kalkulatorische Mieten,

5. kalkulatorische Wagnisse.

(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,

2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,

3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst.

Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.

(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.

§ 8 — Verteilung der Gemeinkosten

(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.

(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.

§ 9 — Festgebühr

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

1. nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage

a) der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder

b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

2. auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

§ 10 — Zeitgebühr

(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.

(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,

2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

3. die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

§ 11 — Rahmengebühr

Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich

1. durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten

a) niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und

b) höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder

2. aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.

Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.

Abschnitt 3 Einheitliche Gebühren

§ 12 — Gebühren für Beglaubigungen

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten

a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,

b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,

2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,

3. Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

Abschnitt 4 Inkrafttreten

§ 13 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 — (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 204 – 210)

Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Kostenblock | Stundensatz in Euro

Abschnitt 1 Personaleinzel- und Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 | 50,73

mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a | 59,42

gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 12 | 74,41

höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 93,61

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

mittlerer Dienst | 62,00

gehobener Dienst | 75,19

höherer Dienst | 96,59

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 | 39,60

mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a | 46,38

gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 12 | 58,09

höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 73,08

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

mittlerer Dienst | 48,40

gehobener Dienst | 58,70

höherer Dienst | 75,40

Abschnitt 2 Personaleinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 | 37,39

mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a | 46,09

gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 12 | 61,08

höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 80,28

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

mittlerer Dienst | 49,01

gehobener Dienst | 62,19

höherer Dienst | 83,59

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

einfacher Dienst/Gruppe E 2 bis E 4 | 29,19

mittlerer Dienst/Gruppe E 5 bis E 9a | 35,98

gehobener Dienst/Gruppe E 9b bis E 12 | 47,68

höherer Dienst/Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 62,67

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

mittlerer Dienst | 38,26

gehobener Dienst | 48,55

höherer Dienst | 65,25

Abschnitt 3 Sacheinzelkosten

1. mit Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

13,33

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

13,00

2. ohne Gemeinkostenzuschlag

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden. | Verwaltungsbeschäftigte

10,41

Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden. Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden. Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden. Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden. | Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

10,15

Teil B Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze

Kostenblock | Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung | Durchschnittskosten für den Bund pro Jahr in Euro

1. Personaleinzelkosten

1.1 Beamtinnen und Beamte

1.1.1 steuerpflichtiges Brutto | A 3 | 29 209

A 4 | 34 875

A 5 | 36 285

A 6 | 37 245

einfacher Dienst A 2 bis A 6 | 36 427

A 6 | 33 056

A 7 | 36 673

A 8 | 43 251

A 9 | 47 887

A 9 + Zulage | 52 040

mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage | 44 860

A 9 | 40 738

A 10 | 50 215

A 11 | 57 815

A 12 | 63 344

A 13 | 70 639

A 13 + Zulage | 74 822

gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage | 57 529

A 13 | 65 194

A 14 | 73 858

A 15 | 85 319

A 16 | 95 292

höherer Dienst A 13 bis A 16 | 78 088

1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 | Verwaltungsbeamtinnen und -beamte

einfacher Dienst | 27,9 | 10 163

mittlerer Dienst | 27,9 | 12 516

gehobener Dienst | 29,3 | 16 856

höherer Dienst | 36,9 | 28 814

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

mittlerer Dienst | 32,6 | 14 624

gehobener Dienst | 32,6 | 18 754

höherer Dienst | 32,6 | 25 457

1.1.3 sonstige Personalnebenkosten

Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten | 2 450

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften | 100

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen | 400

1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.2.1 steuerpflichtiges Brutto | E 2 | 32 523

E 2 Ü | 29 897

E 3 | 34 831

E 4 | 35 699

Gruppe E 2 bis E 4 | 34 830

E 5 | 38 483

E 6 | 39 805

E 7 | 43 533

E 8 | 45 403

E 9a | 47 884

Gruppe E 5 bis E 9a | 42 261

E 9b | 52 951

E 9c | 52 503

E 10 | 55 546

E 11 | 60 576

E 12 | 66 265

Gruppe E 9b bis E 12 | 58 811

E 13 | 61 817

E 14 | 74 679

E 15 | 86 568

E 15 Ü | 103 564

Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 68 841

1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge | E 2 | 8 738

E 2 Ü | 8 475

E 3 | 9 078

E 4 | 9 470

Gruppe E 2 bis E 4 | 9 149

E 5 | 10 190

E 6 | 10 623

E 7 | 11 864

E 8 | 12 315

E 9a | 12 793

Gruppe E 5 bis E 9a | 11 319

E 9b | 13 914

E 9c | 13 464

E 10 | 14 472

E 11 | 15 551

E 12 | 16 632

Gruppe E 9b bis E 12 | 15 088

E 13 | 15 590

E 14 | 18 109

E 15 | 19 537

E 15 Ü | 19 652

Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 16 901

1.2.3 sonstige Personalnebenkosten

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften | 100

Unfallversicherung Bund und Bahn | 250

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen | 400

2. Sacheinzelkosten

2.1 sächliche Verwaltungsausgaben | 5 490

Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung

Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen

Mieten und Pachten

Aus- und Fortbildung

Dienstreisen

Sachverständige

2.2 Investitionen | 3 660

kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

Erwerb von Fahrzeugen

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen

Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)

Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik

2.3 Büroräume | 8 100

Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 | – 4 %

3. Gemeinkosten

Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten | 28,1 %

4. Personalstruktur Bundesbedienstete

4.1 Anzahl

Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | 78 121

einfacher Dienst | 1 225

mittlerer Dienst | 34 001

gehobener Dienst | 29 546

höherer Dienst | 13 349

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 70 337

Gruppe E 2 bis E 4 | 5 313

Gruppe E 5 bis E 9a | 39 376

Gruppe E 9b bis E 12 | 16 244

Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 9 404

4.2 Vollzeitäquivalente

Verwaltungsbeamtinnen und -beamte | 74 211

einfacher Dienst | 1 196

mittlerer Dienst | 32 673

gehobener Dienst | 27 875

höherer Dienst | 12 467

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 65 126

Gruppe E 2 bis E 4 | 4 690

Gruppe E 5 bis E 9a | 36 740

Gruppe E 9b bis E 12 | 15 177

Gruppe E 13 bis E 15 Ü | 8 159

5. Arbeitsleistung

Arbeitsstunden | pro Monat

Beamtinnen und Beamte | 136

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 129

Anlage 2 — (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 210 – 215)

Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)

Kostenblock | Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung | Festtitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes

1. Personaleinzelkosten

1.1 Beamtinnen und Beamte

1.1.1 steuerpflichtes Brutto | A 3

A 4

A 5

A 6

einfacher Dienst A 2 bis A 6

A 6

A 7

A 8

A 9

A 9 + Zulage

mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage

A 9

A 10

A 11

A 12

A 13

A 13 + Zulage

gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage

A 13

A 14

A 15

A 16

höherer Dienst A 13 bis A 16

1.1.2 Versorgung % von 1.1.1 | Verwaltungsbeamtinnen und -beamte

einfacher Dienst | 27,9

mittlerer Dienst | 27,9

gehobener Dienst | 29,3

höherer Dienst | 36,9

Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte

mittlerer Dienst | 32,6

gehobener Dienst | 32,6

höherer Dienst | 32,6

1.1.3 sonstige Personalnebenkosten

Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten | Z 441 .1 sowie 443 .3

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräften | Z 443 .1

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen | 453 .1

wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5% dieses Titels

vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 459 .9

1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1.2.1 steuerpflichtiges Brutto | E 2

E 2 Ü

E 3

E 4

Gruppe E 2 bis E 4

E 5

E 6

E 7

E 8

E 9a

Gruppe E 5 bis E 9a

E 9b

E 9c

E 10

E 11

E 12

Gruppe E 9b bis E 12

E 13

E 14

E 15

E 15 Ü

Gruppe E 13 bis E 15 Ü

1.2.2 Personalnebenkosten Bezüge | E 2

E 2 Ü

E 3

E 4

Gruppe E 2 bis E 4

E 5

E 6

E 7

E 8

E 9a

Gruppe E 5 bis E 9a

E 9b

E 9c

E 10

E 11

E 12

Gruppe E 9b bis E 12

E 13

E 14

E 15

E 15 Ü

Gruppe E 13 bis E 15 Ü

1.2.3 sonstige Personalnebenkosten

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften | Z 443 .1

Unfallversicherung Bund und Bahn | Z 452 02

Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen | 453 .1

wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird: 5 % dieses Titels

vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 459 .9

2. Sacheinzelkosten

2.1 sächliche Verwaltungsausgaben

Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung | 511 .1

Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen | 514 .1

wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden: 79 % dieses Titels

wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden: 91 % dieses Titels

Mieten und Pachten | 518 .1

Aus- und Fortbildung | 525 .1

Dienstreisen | 527 .1

wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses Titels

Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 526 .2

wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden: 60 % dieses Titels

außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 529 .1

Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 532 .1

behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 532 .2

sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 532 .3

wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden: 0 % dieses Titels

vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 539 .9

Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 542 .1

Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 543 .1

Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 544 .1

Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | Z 545 .1

nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 547 .1

2.2 Investitionen

Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten | 711 .1

Erwerb von Fahrzeugen | 811 .1

wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden: 96 % dieses Titels

Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen | 132 .1

Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT) | 812 .1

Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik | 812 .2

Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3) | 712 .1

2.3 Büroräume

Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume | 517 .1

Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement | 518 .2

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen | 519 .1

2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 | – 4 %

3. Gemeinkosten

Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent

3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen

Leitung

Stabstellen

interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)

Controlling

interne Revision

Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)

Liegenschaftsverwaltung

Informationstechnik

Arbeitsschutz

Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)

Innerer Dienst

Sprachendienst

Bibliothek

Druckerei

Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)

Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld

Bezügestelle

Personalvertretung

3.2 Rechts- und Fachaufsicht

4. Personalstruktur

4.1 Anzahl

Beamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte) | Gesamtzahl

einfacher Dienst

mittlerer Dienst

gehobener Dienst

höherer Dienst

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Gesamtzahl

Gruppe E 2 bis E 4

Gruppe E 5 bis E 9a

Gruppe E 9b bis E 12

Gruppe E 13 bis E 15 Ü

4.2 Vollzeitäquivalente

Beamtinnen und Beamte (gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte) | Gesamtzahl

einfacher Dienst

mittlerer Dienst

gehobener Dienst

höherer Dienst

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | Gesamtzahl

Gruppe E 2 bis E 4

Gruppe E 5 bis E 9a

Gruppe E 9b bis E 12

Gruppe E 13 bis E 15 Ü

5. Arbeitsleistung

Arbeitsstunden | pro Monat

Beamtinnen und Beamte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer