BFV-1980 Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande DE

Current to 2016-06-02 · last amended 2016-06-02

Contents
Inhaltsverzeichnis

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(XXXX) §§ 1 bis 4 — (weggefallen)

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§ 5 — Weitergehende Anforderungen

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 6 — Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 7 — Anlagen des Bundes

(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. ...

(2) (weggefallen)

§ 8

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§ 9 — Erlaubnis

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(XXXX) §§ 10 und 11 — (weggefallen)

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§ 12

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(XXXX) §§ 13 bis 23 — (weggefallen)

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§ 24 — Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. ...

(XXXX) §§ 25 bis 28 — (weggefallen)

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§ 29

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§ 30

(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

(XXXX) Anhang I und II — (weggefallen)

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