BMIErnAnO-2005 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern DE

Current to 2005-07-29

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I.

Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes

a) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes,

- der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie,

- der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,

- der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung,

b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz,

- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung,

c) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)

- den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien,

- der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion,

- der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie,

jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.

II.

Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor.

III.

Diese Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesminister des Innern