(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg | 841 Millionen Euro
Bayern | 1 052 Millionen Euro
Berlin | 282 Millionen Euro
Brandenburg | 127 Millionen Euro
Bremen | 71 Millionen Euro
Hamburg | 210 Millionen Euro
Hessen | 552 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern | 108 Millionen Euro
Niedersachsen | 476 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen | 1 381 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz | 209 Millionen Euro
Saarland | 84 Millionen Euro
Sachsen | 275 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt | 137 Millionen Euro
Schleswig-Holstein | 183 Millionen Euro
Thüringen | 146 Millionen Euro.
In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:
Baden-Württemberg | 1 881 Millionen Euro
Bayern | 2 398 Millionen Euro
Brandenburg | 186 Millionen Euro
Bremen | 126 Millionen Euro
Hessen | 1 213 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern | 120 Millionen Euro
Niedersachsen | 814 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen | 2 720 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz | 412 Millionen Euro
Saarland | 129 Millionen Euro
Sachsen | 312 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt | 162 Millionen Euro
Schleswig-Holstein | 330 Millionen Euro
Thüringen | 165 Millionen Euro.
(2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020.
(3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.