COV19GewStAusglG Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder DE

Current to 2020-10-06

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§ 1 — Pauschaler Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden

(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg | 841 Millionen Euro

Bayern | 1 052 Millionen Euro

Berlin | 282 Millionen Euro

Brandenburg | 127 Millionen Euro

Bremen | 71 Millionen Euro

Hamburg | 210 Millionen Euro

Hessen | 552 Millionen Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 108 Millionen Euro

Niedersachsen | 476 Millionen Euro

Nordrhein-Westfalen | 1 381 Millionen Euro

Rheinland-Pfalz | 209 Millionen Euro

Saarland | 84 Millionen Euro

Sachsen | 275 Millionen Euro

Sachsen-Anhalt | 137 Millionen Euro

Schleswig-Holstein | 183 Millionen Euro

Thüringen | 146 Millionen Euro.

In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 — Verteilung auf die Gemeinden

(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:

Baden-Württemberg | 1 881 Millionen Euro

Bayern | 2 398 Millionen Euro

Brandenburg | 186 Millionen Euro

Bremen | 126 Millionen Euro

Hessen | 1 213 Millionen Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 120 Millionen Euro

Niedersachsen | 814 Millionen Euro

Nordrhein-Westfalen | 2 720 Millionen Euro

Rheinland-Pfalz | 412 Millionen Euro

Saarland | 129 Millionen Euro

Sachsen | 312 Millionen Euro

Sachsen-Anhalt | 162 Millionen Euro

Schleswig-Holstein | 330 Millionen Euro

Thüringen | 165 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020.

(3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.

§ 3 — Sondervorschriften für Berlin und Hamburg

In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine Anwendung.