DiätenGÄndG Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages DE

Current to 1972-06-22

Contents

Art I

§ 1

-

§ 2

§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

§ 3

-

Art II

Art III

Schlußformel

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.