EUROCONTROLÜbkG Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" DE

Current to 1962-12-14

Contents
Art. 1

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Art. 2

Die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten Benutzergebühren sind von dem Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Art. 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)