EhrZAnerkErl Erlass über die Anerkennung als Ehrenzeichen DE

Current to 2014-10-10

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Art. 1

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich

das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Silber

und

das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen des Arbeiter-Samariter-Bundes – Gold

als Ehrenzeichen an.

Art. 2

Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel 1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Art. 3

Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.

Schlussformel

Der Bundespräsident

Der Bundesminister des Innern