FinaV Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz DE

Current to 2021-05-12 · last amended 2021-05-12

Contents

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

Abschnitt 2 Finanzinformationen

§ 2 — Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen

(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:

1. Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,

2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,

3. Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und

4. sonstigen Angaben.

Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.

§ 3 — Termin und Verfahren zur Einreichung

(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

§ 4 — Finanzinformationen von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),

2. Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),

3. Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und

4. Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.

(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

§ 5 — Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1. Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und

2. Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 6 — Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1. Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),

2. Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und

3. Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).

(3) (weggefallen)

§ 7 — Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

1. Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie

2. die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

1. Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und

2. Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach

a) den einzelnen Währungen und

b) innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:

aa) bis 2 500 Euro,

bb) über 2 500 bis 15 000 Euro,

cc) über 15 000 Euro.

Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

(3) (weggefallen)

Abschnitt 3 Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 8 — Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.

§ 9 — Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

§ 10 — Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

§ 11 — Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 12 — Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 13 — (weggefallen)

[Repealed]

Anlage 1 — (zu § 4 Abs 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214)

Anlage 2 — (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216)

Anlage 3 — (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892)

Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Sonstige Angaben –

Institutsnummer:

Prüfziffer:

Name:

Ort:

Stand Ende:

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1

Sonstige Angaben

(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten

010 | Stille Reserven

020 | bei Finanzinstrumenten ( nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)

030 | in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

040 | bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren | 040 | ____________

darunter: 050 | kurzfristig realisierbar | 050 | ____________

060 | bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren | 060 | ____________

darunter: 070 | kurzfristig realisierbar | 070 | ____________

darunter: 080 | in offenen Spezial-AIF2 | 080 | ____________

(040 + 060) | 030 | ____________

090 | in Derivaten | 090 | ____________

(030 + 090) | 020 | ____________

100 | bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3

110 | in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

120 | bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren | 120 | ____________

130 | bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren | 130 | ____________

(120 + 130) | 110 | ____________

140 | in Derivaten | 140 | ____________

(110 + 140) | 100 | ____________

(020 + 100) | 010 | ____________

150 | Stille Lasten

160 | bei Finanzinstrumenten ( nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)

170 | in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

180 | bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren | 180 | ____________

190 | bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren | 190 | ____________

darunter: 200 | in offenen Spazial-AIF2 | 200 | ____________

(180 + 190) | 170 | ____________

210 | in Derivaten | 210 | ____________

(170 + 210) | 160 | ____________

220 | bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3

230 | in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands

240 | bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren | 240 | ____________

250 | bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren | 250 | ____________

(240 + 250) | 230 | ____________

260 | in Derivaten | 260 | ____________

(230 + 260) | 220 | ____________

(160 + 220) | 150 | ____________

(2) Angaben zum Kreditgeschäft

270 | Höhe des Kreditvolumens | 270 | ____________

darunter: 280 | Kredite an Nichtbanken | 280 | ____________

290 | Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich) | 290 | ____________

300 | In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) | 300 | ____________

310 | hierfür bestehende Sicherheiten | 310 | ____________

320 | Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen | 320 | ____________

330 | hierfür bestehende Sicherheiten | 330 | ____________

340 | Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen | 340 | ____________

350 | Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen | 350 | ____________

360 | Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen | 360 | ____________

370 | Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung | 370 | ____________

(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4

379 | Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1) | 379 | ____________

380 | Zinsbuchbarwert | 380 | ____________

390 | Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest | 390 | ____________

400 | Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5(in %) – Standardtest | 400 | ____________

410 | Barwertänderung bei Zinssenkung5– Standardtest | 410 | ____________

420 | Zinskoeffizient bei Zinssenkung5(in %) – Standardtest | 420 | ____________

421 | Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5– Frühwarnindikator (FWI) | 421 | ____________

422 | Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5(in %) – FWI | 422 | ____________

423 | Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5– FWI | 423 | ____________

424 | Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5(in %) – FWI | 424 | ____________

425 | Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5– FWI | 425 | ____________

426 | Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5(in %) – FWI | 426 | ____________

427 | Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5– FWI | 427 | ____________

428 | Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5(in %) – FWI | 428 | ____________

429 | Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5– FWI | 429 | ____________

431 | Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5(in %) – FWI | 431 | ____________

432 | Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5– FWI | 432 | ____________

433 | Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5(in %) – FWI | 433 | ____________

435 | Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows | 435 | ____________

(4) Weitere Angaben

440 | Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5, 6 | 440 | ____________

450 | Konditionenbeitrag5 | 450 | ____________

460 | Aktivgeschäft5 | 460 | ____________

470 | Passivgeschäft5 | 470 | ____________

480 | Strukturbeitrag5 | 480 | ____________

____________

1 | Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.

2 | Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.

3 | Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.

4 | Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berücksichtigung finden.

5 | Vorzeichen angeben.

6 | Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.

Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 4 — (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4219 - 4220)

Anlage 5 — (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4221 - 4222)

Anlage 6 — (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 7 — (zu § 4 Absatz 6 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 8 — (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 9 — (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 10 — (weggefallen)

[Repealed]

Anlage 11 — (weggefallen)

[Repealed]

Anlage 12 — (weggefallen)

[Repealed]

Anlage 13 — (zu § 6 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893)

Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG – Sonstige Angaben – (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1

Übergeordnetes Unternehmen

Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)

Institutsnummer:

Prüfziffer:

Ort:

Stand Ende:

Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2

Sonstige Angaben

(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3

378 | Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers (= 1) | 378 | ____________

380 | Zinsbuchbarwert | 380 | ____________

390 | Barwertänderung bei Zinserhöhung4 – Standardtest | 390 | ____________

400 | Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4 (in %)– Standardtest | 400 | ____________

410 | Barwertänderung bei Zinssenkung4 – Standardtest | 410 | ____________

420 | Zinskoeffizient bei Zinssenkung4 (in %) – Standardtest | 420 | ____________

421 | Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung4 – Frühwarnindikator (FWI) | 421 | ____________

422 | Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung4 (in %) – FWI | 422 | ____________

423 | Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung4 – FWI | 423 | ____________

424 | Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung4 (in %) – FWI | 424 | ____________

425 | Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve4 – FWI | 425 | ____________

426 | Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve4 (in %) – FWI | 426 | ____________

427 | Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve4 – FWI | 427 | ____________

428 | Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve4 (in %) – FWI | 428 | ____________

429 | Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts4 – FWI | 429 | ____________

431 | Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts4 (in %) – FWI | 431 | ____________

432 | Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts4 – FWI | 432 | ____________

433 | Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts4 (in %) – FWI | 433 | ____________

435 | Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows | 435 | ____________

(2) Weitere Angaben

450 | Konditionenbeitrag4 | 450 | ____________

460 | Aktivgeschäft4 | 460 | ____________

470 | Passivgeschäft4 | 470 | ____________

480 | Strukturbeitrag4 | 480 | ____________

490 | Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2) | 490 | ____________

____________

1 | Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.

2 | Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.

3 | Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin.

4 | Vorzeichen angeben.

Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 13a — (zu § zu § 7 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089)

Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG – Meldung der Eigenmittel –

Stand Ende:

Institutsnummer: | Prüfziffer: | Name: | Ort:

Sachbearbeiter: | Telefon:

Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) (Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)

Bezeichnung | Betrag in vollen Euro

01

1.1 | Hartes Kernkapital | 010

1.1.1 | (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) | 020

1.1.1.1 | (–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals | 030

1.1.1.2 | (–) Entnahmen der Gesellschafter | 040

1.1.2 | (+/–) Einbehaltene Gewinne | 050

1.1.3 | (+) Sonstige Rücklagen | 060

1.1.4 | (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken | 070

1.1.5 | (–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert | 080

1.1.6 | (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR | 090

1.1.7 | (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG | 100

1.1.8 | (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals2 | 110

1.2 | Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR | 120

1.2.1 | (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) | 130

1.2.2 | (–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals | 140

1.2.3 | (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG | 150

1.3 | Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals | 160

1.3.1 | (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals2 | 170

1.0 | anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160) | 180

Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

Bezeichnung | Betrag in vollen Euro

01

2.1.0 | Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses | 190

2.1.1 | (–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni | 200

2.1.2 | (–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind | 210

2.1.3 | (–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind | 220

2.1.4 | (–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist | 230

2.1.5 | (–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind | 240

2.1.6 | (–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte | 250

2.1.7 | (–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder | 260

2.1.8 | (–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind | 270

2.1.9 | (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts | 280

2.0 | Kosten insgesamt | 290

Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

Bezeichnung | Relation (in %)

01

3.0 | Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100) | 300

Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

Bezeichnung | Relation (in %)

01

4.1 | Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 310

4.2 | Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 320

4.3 | Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) | 330

Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.

Anlage 14

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1894)

Anlage 15

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1895 – 1896)

Anlage 16 — (zu § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2343)

Anlage 17 — (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2344)

Anlage 18

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1897 – 1898)

Anlage 19

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1899 – 1901)

Anlage 20

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1902 – 1904)

Anlage 21

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1905 – 1907)

Anlage 22

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1908 – 1909)

Anlage 23

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1910 – 1917)

Anlage 24

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1918)

Anlage 25

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1919 – 1925)

Anlage 26

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1926 – 1930)