GleichberG-2 Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern DE

Current to 1994-06-24

Contents
Art. 1 — Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)

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(XXXX) Art 2 bis Art 9 — (weggefallen)

[Repealed]

Art. 10 — Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)

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Art. 11 — Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)

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Art. 12 — Übergangsregelung

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:

1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.

2. Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

Art. 13 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.