Art. 1
— Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit
von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den
Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)
-
(XXXX) Art 2 bis Art 9
— (weggefallen)
[Repealed]
Art. 10
— Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)
-
Art. 11
— Gesetz über die Berufung und Entsendung von
Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des
Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
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Art. 12
— Übergangsregelung
Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:
1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.
2. Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.
Art. 13
— Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.