Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 6 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1
— Zuständige Behörde
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und
2. die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.
§ 2
— Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.