Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
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2. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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3. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
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4. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
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5. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
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6. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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7. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
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8. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
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9. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen
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10. Abschnitt Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
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11. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Straßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt.
(2)
(3) Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bis 5 (§ 10 Justizverwaltungskostenordnung, sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen und Aufhebung landesrechtlicher Vorschriften) tritt mit Beginn des dritten Monats, der der Verkündung folgt, in Kraft.