KraftStKompG Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund DE

Current to 2009-05-29

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§ 1 — Finanzierung

Den Ländern steht wegen der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 aus dem Steueraufkommen des Bundes ab 2010 jährlich ein Betrag von 8 991 764 000 Euro zu. Für das Jahr 2009 ist ein Betrag von 4 570 882 000 Euro zu Grunde zu legen.

§ 2 — Verteilung

Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg | 14,51618

Bayern | 17,22275

Berlin | 2,35275

Brandenburg | 2,98641

Bremen | 0,61711

Hamburg | 1,80560

Hessen | 7,68565

Mecklenburg-Vorpommern | 1,81271

Niedersachsen | 9,96509

Nordrhein-Westfalen | 21,16979

Rheinland-Pfalz | 5,37339

Saarland | 1,32661

Sachsen | 4,47004

Sachsen-Anhalt | 2,58331

Schleswig-Holstein | 3,54935

Thüringen | 2,56326.

§ 3 — Zahlungsverkehr

Die nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für 2009 wird den Ländern jeweils die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages am 15. August und 15. November überwiesen.