MariMedV Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen * DE

Current to 2026-09-07 · last amended 2026-09-07

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 — Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1. die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,

2. die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,

3. die medizinische Betreuung an Bord,

4. die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und

5. die Registrierung von Schiffsärzten.

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.

§ 2 — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,

2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

4. der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestattete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.

Abschnitt 2 Seediensttauglichkeit

Unterabschnitt 1 Anforderungen an Personen an Bord

§ 3 — Anforderungen an die Seediensttauglichkeit

Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.

§ 4 — Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung

(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.

(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.

§ 5 — Seediensttauglichkeitszeugnis

(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er

1. den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,

2. den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und

3. das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.

Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.

(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.

(3) Jedes Besatzungsmitglied darf nur ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis haben. Ist ein Seediensttauglichkeitszeugnis unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust dem seeärztlichen Dienst unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Auf Antrag stellt der seeärztliche Dienst eine Ersatzausfertigung aus. Ein unbrauchbar gewordenes oder wieder aufgefundenes Zeugnis ist dem seeärztlichen Dienst auszuhändigen.

§ 6 — Einschränkungen der Seediensttauglichkeit

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätigkeit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis einzutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich

1. des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder

2. des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel.

§ 7 — Ablehnung der Seediensttauglichkeit

Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese.

§ 8 — Widerspruchsausschuss

(1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkundiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einreichen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeitpunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewesen sein.

(2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:

1. Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,

2. Schiffsleute des Decksdienstes,

3. Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,

4. Schiffsleute des technischen Dienstes,

5. Personal der weiteren Dienstzweige.

Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge der Liste hinzu.

(3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung.

(4) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.

(5) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet.

§ 9 — Zulassung von Ärzten

(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt

1. die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,

2. in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,

3. eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“ nachweist,

4. eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,

5. an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und

6. sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.

(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.

(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.

(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.

§ 10 — Verlängerung der Zulassung

(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung

1. mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und

2. regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.

§ 11 — Dokumentationspflichten

(1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat die für die Feststellung der Seediensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der Seediensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vorschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Untersuchungsunterlagen herauszugeben.

(3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen bestehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwecke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 12 — Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis

(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten werden.

(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person oder der Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses erfolgen.

(3) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung

1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und

2. eines Passwortes

erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.

(4) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.

(5) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:

1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,

2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes.

Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Berichtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu berichtigen.

Unterabschnitt 2 Anforderungen an besondere Personengruppen

§ 13 — Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern

(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er

1. die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und

2. die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2

erfüllt.

(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung

1. eines Augenarztes oder

2. eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann.

(3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.

Abschnitt 3 Medizinische Betreuung

Unterabschnitt 1 Durchführung der medizinischen Betreuung

§ 14 — Betriebseigene Kontrollen

(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Ausstattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die notwendige Ergänzung und Einsortierung der medizinischen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorgeschrieben ist.

(2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden, hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfolgen.

Unterabschnitt 2 Medizinische Wiederholungslehrgänge

§ 15 — Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen

(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von

1. Schiffen in der weltweiten Fahrt,

2. Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),

3. Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei

tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden.

(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.

§ 16 — Zulassung von Lehrgängen

(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn

1. er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte umfasst,

2. der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über ausreichend fachlich qualifizierte Personen für die praktische und theoretische Durchführung des Lehrgangs verfügt,

3. der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bietet und

4. der Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.

(2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen.

(3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.

(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

§ 17 — Überwachung der Anbieter

(1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Berufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt, bei Anbietern

1. die Geschäftsräume und die Schulungsräume während der üblichen Dienststunden des Anbieters zu betreten und deren Ausstattung, insbesondere die medizinische Ausstattung, zu prüfen,

2. die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechender Nachweise zu prüfen,

3. die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne einzusehen und zu prüfen,

4. Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu verlangen,

5. bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.

(2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.

(3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wochen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt werden.

(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand anonymisierter Fragebögen zu befragen.

§ 18 — Inhalt und Durchführung der Lehrgänge

(1) Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. Der praktische Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern übernommen werden. Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstrationen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen und Fallbeispiele.

(2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes.

(3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache durchgeführt werden.

(4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Personen teilnehmen.

(5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der Anbieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung aus.

Unterabschnitt 3 Schiffsärzte

§ 19 — Registrierung von Schiffsärzten

(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossenschaft registriert worden sind.

(2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:

1. die Vorlage der Approbationsurkunde,

2. einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere Medizin,

3. einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“, Klinische Akut- und Notfallmedizin oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin“,

4. einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst oder das Zertifikat der Bundesärztekammer über das erfolgreiche Absolvieren des Curriculums „Maritime Medizin“.

(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung über die Registrierung als Schiffsarzt.

(4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Registrierung

1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 — Muster

Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.

§ 21 — Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte

Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem 1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt und während seiner Tätigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.

§ 22 — Übergangsregelung für Lehrgänge

Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1. wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder

2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Anlage 2 — (zu § 4 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1417 - 1420)

1. Befragung nach dem Gesundheitszustand

Vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1 Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung gewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit.

Bei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der Fragebogen

1. vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt werden,

2. vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden und

3. der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung vorgelegt werden.

2. Umfang der Untersuchung

Der Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen.

I. | Alle Dienstzweige

Ärztliche Leistung | Inhalt | GOÄ-Ziffer | Steigerungsfaktor

Anamneseerhebung | Ausführliche Anamneseerhebung einschließlich Fragebogen | 1 | 3,5

Ganzkörperuntersuchung | Körperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmessung, Bestimmung des Body-Mass-Index | 8 | 2,3

Sehtest | Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach Nieden | 1200 | 2,3

Urinuntersuchung | Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und Blut | 3511 | 1,15

Ergebnismitteilung | Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt des Zeugnisses und sein Recht auf eine Überprüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW-Codes | In Nummer 1 enthalten | entfällt

Zeugnisausstellung | Erfassung der Untersuchungsergebnisse im Seediensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses | 75 | 2,3

II. | Zusätzliche Untersuchungen

a) | Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst

Farbsinnprüfung | Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farbtafeln zweier anerkannter Systeme | In Nummer 8 enthalten | entfällt

b) | Küche und Bedienung

Stuhluntersuchung | Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie Shigellen | 4530 4538 | 1,15 1,15

c) | Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes

Röntgenthorax | Röntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a. | 5135 | 1,8

d) | Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes

Laboruntersuchungen | Blutlaboruntersuchungen | Gemäß GOÄ-Ziffern Abschnitt Laboratoriumsuntersuchungen | 1,15

3. Untersuchung des Sehvermögens

3.1 Sehtest-Verfahren

Die Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt des seeärztlichen Dienstes erfolgt

1. nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) und

2. durch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich).

3.2 Prüfung des Farbsehvermögens

Das Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln, Stilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersuchung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normale Trichromasie ergeben. Die Nutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig.

3.3 Prüfung des Gesichtsfeldes

Das Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hinweise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung.

3.4 Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit

Einschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augenerkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nachgewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder auch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet wird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen.

4. Untersuchung des Hörvermögens

4.1 Test durch Flüstersprache

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in Richtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüstersprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je nach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr oder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung.

4.2 Audiometrie bei Nachuntersuchungen

Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes der Dienstzweige „Technischer Dienst“ oder „Elektrotechnischer Dienst“ heraus, ist eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audiometrie durchzuführen.

5. Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit

5.1 Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten

Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen.

5.2 Bewertung der Ergebnisse

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leistungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten:

1. Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen?

2. Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordination?

3. Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.

5.3 Entscheidungsfindung

1. Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?

a) Nein – keine weiteren Untersuchungen erforderlich.

Ergebnis:

Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

b) Ja – Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können.

Weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin?

i) Nein.

Ergebnis:

Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

ii) Ja – das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden.

Ergebnis:

Zeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L – „Limited“): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

iii) Ja – wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschränkungen:

1. Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,

oder

2. Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.

Ergebnis:

Eingeschränkt seediensttauglich (R – „Restricted“): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Einschränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen.

iv) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden.

Ergebnis:

Seedienstuntauglich (T – „Temporary“): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei Jahre.

v) Ja – aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden.

Ergebnis:

Seedienstuntauglich (P – „Permanent“): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre.

Anlage 3 — (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1421)

Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.

a) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden

Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.

b) Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden

Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.

Anlage 4 — (zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1422 - 1429)

Inhalte | Theorie (T) oder Praxis (P) | Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) | Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden)

Beurteilung der Gefährdungssituation

Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfallsituationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/Erkrankten zu minimieren.

Eigen-/Fremdgefährdung | T | X | X

Vorkehrungen bei:

Infektionskrankheiten | T | X

Gefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2) | T | X | X

Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank) | T | X | X

Chemikalien- und anderen Gefahrgutunfällen | T | X | X

Elektrounfällen | T | X | X

Feuer, Rauchentwicklung | T | X | X

Person im Wasser | T | X | X

Rettung

Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch.

Retten aus dem akuten Gefahrenbereich | P | X | X

Retten aus Luken, Niedergängen | T | X | X

Retten aus dem Wasser | T | X | X

Rettung mit dem Hubschrauber | T | X | X

Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten

Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen, deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der anerkannten medizinischen Praxis ein. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.

Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funktionen

Bewusstsein

Bewusstseinsstadien | T | X | X

Bewusstseinsprüfung | T | X | X

Stabile Seitenlage | P | X | X

Kreislaufstillstand

Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein- und Zweihelfermethode | P | X | X

Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED) | P | X

Störung der Atemtätigkeit

Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege

Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich- Manöver) Entfernung eines Fremdkörpers | P | X | X

Einsatz des Gerätes zur Absaugung | P | X | X

Freihalten der Atemwege

Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke enthaltenen Hilfsmittel | P | X | X

Beatmung

Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen Hilfsmittel | P | X | X

Sauerstoffgabe | P | X | X

Lagerung bei Atemstörungen

Überstreckung des Kopfes bei Beatmung | P | X | X

Halbsitzende Position/atemerleichternde Sitzhaltung | P | X | X

Äußere/Innere Blutung

Sterile Auflage, Hochlagerung | P | X | X

Druckverband | P | X | X

Abdruckpunkte der Schlagadern | P | X | X

Abbinden | T | X | X

Schockbehandlung | T | X | X

Schocklagerung | P | X | X

Kreislaufüberwachung, Schockindex | T | X

Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung)

Augenspülung | T | X | X

Fremdkörperentfernung (Ektropionieren) | T | X

Einbringen von Augensalbe/Augentropfen | T | X | X

Augenverband | P | X | X

Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen

Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung | T | X | X

Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der Körperoberfläche beträgt) | P | X

Einschätzung der Schwere der thermischen Verletzung | T | X | X

Behandlung | T | X | X

Unterkühlung

Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung | T | X | X

Besonderheiten im Rahmen der Wiederbelebung | T | X | X

Behandlung | T | X | X

Verätzungen

Säuren- und Laugenverätzung | T | X | X

Behandlung | T | X | X

Funkärztliche Beratung

Lernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein anerkannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig durch und übermittelt sie.

Erreichbarkeit | T | X | X

Erheben der erforderlichen Befunde | T | X | X

Übermittlung der notwendigen Informationen | T | X | X

Formular | T | X | X

Umlagerung und Transport

Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Transport und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes entsprechend anerkannter Verfahren durch.

Umlagerung auf die Krankentrage | P | X

Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der Vakuummatratze | P | X

Immobilisation der Halswirbelsäule | P | X

Transport mit der Krankentrage | P | X

Untersuchungstechniken

Lernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befragung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten.

Erheben der Vorgeschichte | T | X | X

Körperliche Untersuchung

„Body Check“ | P | X | X

Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik | P | X | X

Fühlen des Pulses | P | X | X

Messen des Blutdrucks | P | X

Messung der Körpertemperatur | T | X

Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defibrillator (AED) | P | X

Urinuntersuchung | P | X

Beurteilung von Ausscheidungen | T | X

Spezielle Erkrankungen

Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG – Medical First Aid Guide“. Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.

Kopfverletzungen

Gehirnerschütterung | T | X | X

Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer) | T | X | X

Hirnblutungen | T | X | X

Lagerung bei Schädel-/Hirnverletzungen | T | X | X

Krampfanfall | T | X | X

Überwachung | T | X | X

Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach (Zahnverlust) | T | X | X

Fremdkörper in Ohr und Nase | T | X

Behandlung | T | X | X

Wirbelsäulenverletzungen

Querschnittsymptomatik | T | X | X

Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik | P | X | X

Harnblasenlähmung | T | X

Einlegen eines Harnblasenkatheters | P | X

Ruhigstellung bei Halswirbelsäulenverletzungen | P | X

Umlagerung, Transport | P | X

Lagerung bei Wirbelsäulenverletzungen | P | X | X

Überwachung | T | X

Behandlung | T | X

Knochenbrüche (Frakturen)

Offene/geschlossene Frakturen | T | X | X

Sichere/unsichere Frakturzeichen | T | X | X

Frakturlokalisationen

Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer Atmung | T | X

Schulter-/Schlüsselbeinfraktur | T | X

Ober-/Unterarmfraktur | T | X

Handgelenks- und Handfraktur | T | X

Fingerfraktur | T | X

Beckenfraktur | T | X

Blasenpunktion | T | X

Ober-/Unterschenkelfraktur | T | X

Sprunggelenks- und Fußfraktur | T | X

Zehenfraktur | T | X

Komplikationen

Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik | T | X

Blutverlust (innere/äußere Blutung) | T | X

Kompartementsyndrom | T | X

Spannungs-/Pneumothorax | T | X

Behandlung von Knochenbrüchen

Einrichten von Knochenbrüchen | T | X

Ruhigstellung durch Schienung | P | X | X

Ruhigstellung mittels Vakuummatratze | P | X

Thorax-Entlastungspunktion | T | X

Umlagerung, Transport | P | X | X

Lagerung, Hochlagerung, Kühlen | P | X | X

Überwachung | T | X | X

Verrenkungen

Lokalisation

Schulterluxationen | T | X

Fingerluxationen | T | X

Behandlung

Schmerzbehandlung | T | X

Einrichten von Verrenkungen | T | X

Ruhigstellung | P | X | X

Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen

Verletzungsarten | T | X | X

Behandlung

Ruhigstellung | P | X

Lagerung | P | X

Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe

Wundarten | T | X | X

Steriles Arbeiten | P | X | X

Wundreinigung und Desinfektion | P | X | X

Örtliche Betäubung | P | X

Verschiedene Arten des Wundverschlusses | P | X

Belassen und Fixierung von Fremdkörpern | P | X | X

Entfernung kleiner Fremdkörper | T | X | X

Komplikationen der Wundheilung, Behandlung

Wundinfektion (Lymphangitis) | T | X

Auseinanderklaffen von Wundrändern | T | X

Abszessspaltung | T | X

Impfungen

Impfstoffe an Bord | T | X

Indikation | T | X

Durchführung der Impfung und Dokumentation | T | X

Herz-/Kreislauferkrankungen

Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt

Hypertensive Krise | T | X | X

Herzrhythmusstörungen | T | X | X

Arterieller Verschluss | T | X | X

Thrombose | T | X | X

Behandlungsgrundsätze

Neurologischer Notfall

Schlaganfall

Erkennen | T | X | X

Behandlung | T | X

Behandlung akuter Baucherkrankungen

Gastroenteritis | T | X

Bauchverletzung (stumpf, perforierend) | T | X

Blutung aus dem Magen-/Darmtrakt | T | X

Bauchfellreizung/-entzündung | T | X

Ursache und Behandlung von Kolikschmerzen | T | X

Darmverschluss | T | X

Behandlungsgrundsätze | T | X | X

Lagerung | P | X | X

Harnwege

Harnwegsinfekt/Behandlung | T | X

Harnverhalt/Behandlung | T | X

Psychiatrische Notfälle

Psychiatrische Erkrankungen | T | X

Suizidalität | T | X

Alkohol- und Drogenmissbrauch | T | X | X

Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmissbrauch | T | X | X

Infektionskrankheiten

Tropen-, Infektions-, Geschlechtskrankheiten | T | X

Krankheitsübertragung | T | X

Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion) | T | X

Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkrankungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämpfung) | T | X

Nationale und internationale Vorschriften | T | X

Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten | T | X

Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut

Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftungen mit chemischen Stoffen und Kampfstoffen | T | X | X

Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG – Medical First Aid Guide“ | T | X | X

Behandlung | T | X

Behandlung von Zahnkrankheiten

Inspektion der Mundhöhle | P | X

Erkennen und Beurteilen akuter Zahnerkrankungen | T | X

Verschluss eines Zahndefektes | T | X

Spalten eines Zahnwurzelabszesses | T | X

Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung | T | X

Tod an Bord

Feststellung des Todes/sichere und unsichere Todeszeichen | T | X

Seetestament | T | X

Aufbewahrung und Transport von Toten | T | X

Dokumentation von Todesfällen | T | X | X

Weitere Behandlungsmaßnahmen

Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Erkrankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein anerkannten medizinischen Praxis.

Schmerzbehandlung

Ruhigstellung | P | X | X

Kühlen | P | X | X

Medikamente | T | X | X

Anlegen von Infusionen | P | X

Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der Schiffsapotheke erforderlicher Injektionstechniken | P | X | X

Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der Schiffsapotheke) | P | X | X

Grundprinzipien der Krankenpflege | T | X

Schiffsapotheke

Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen des funkärztlichen Beratungsdienstes.

Systematik der Schiffsapotheke

Aufbau des Apothekenschranks | T | X

Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfsmittel und Medizinprodukte | T | X | X

Betäubungsmittel | T | X

Aufbewahrung | T | X

Führen des Betäubungsmittelbuches | T | X

Kühl zu lagernde Arzneimittel | T | X

Abgabe und Dokumentation der Abgabe von Medikamenten | T | X | X

Medizinische Anleitung

Lernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln.

Systematik der medizinischen Anleitung | T | X | X

Formulare

Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der Lage, sie entsprechend den Anforderungen auszufüllen.

An Bord vorhandene Formulare | T | X | X

Führen von Aufzeichnungen | T | X | X

Rechtsvorschriften

Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen.

STCW-Übereinkommen | T | X

Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2 | T | X

Seearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1 | T | X

Maritime-Medizin-Verordnung | T | X | X

Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen, Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).

Anlage 5 — (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1430 - 1431;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Inhalte | Großer Lehrgang nach § 15 Absatz 1 (40 Unterrichtsstunden) | Kleiner Lehrgang nach § 15 Absatz 2 (16 Unterrichtsstunden)

1. | Raumausstattung

Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal sechs Personen gewährleistet ist. | X | X

2. | Anatomische Modelle

Skelett (Originalgröße) | X

Schädelmodell, 3-teilig | X

Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel | X

Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile | X

3. | Medizinische Simulatoren

AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator entsprechend mit EKG-Anzeige | X

Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe | X | X

Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim Mann | X

Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer | X

Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion | X

4. | Lehr- und Übungsmaterial

Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ festgelegten Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen. | Verzeichnis A und B | Verzeichnis C

a) | Artikel zur Untersuchung

Mundspatel | X

Thermometer (32 – 43 Grad Celsius) | X

Schutzhüllen für Thermometer | X

Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut | X

Stethoskop | X

Blutdruckmessgerät | X

Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik | X

Taschenlampe | X

b) | Instrumente und Hilfsmittel

Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml | X

Einmalkanüle | X

Kanülenabwurfbehälter | X

Tupfer zur Hautdesinfektion | X

Handwaschbürste | X

Einmalrasierer | X

Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden erforderlichen chirurgischen Instrumente | X

Chirurgisches Nahtmaterial | X

Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt | X | X

Einmal-Lochtuch | X

c) | Mittel zur Krankenpflege

Verweil-Katheter | X

Urinbeutel | X

Kanüle zur Blasenpunktion | X

Einmal-Nierenschale | X

d) | Desinfektionsmittel

Mittel zur Haut- und Händedesinfektion | X | X

e) | Rettungsmittel

Krankentrage | X

Vakuummatratze | X

f) | Verschiedene Artikel

O2-Sauerstoffgerät | X

Guedel-Tubus | X | X

Tourniquet | X | X

Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir | X | X

Maske für Beatmungsbeutel | X | X

Gerät zur Absaugung | X | X

Stauschlauch | X

g) | Verbandmaterial, Schienen

Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes Verbandmaterial und Schienen | X | X

h) | Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen

Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene medizinische Anleitung, neueste Ausgabe | X | X

„Medical First Aid Guide“, MFAG, neueste Ausgabe | X | X

Betäubungsmittelbuch | X

Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes | X | X

Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2) | X

Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1) | X

Maritime-Medizin-Verordnung | X | X

Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt“ vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes) | X | X