SGGÄndG-6 Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes DE

Current to 2001-12-10 · last amended 2001-12-10

Contents
(XXXX) Art 1 bis 16 — (weggefallen)

[Repealed]

Art. 17 — Übergangsregelungen

(1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.

(2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gegeben wurde.

Art. 18 — Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Art. 19 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

... Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft.