Art. 1
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Art. 2
Artikel 30 Abs. 1 des Abkommens findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Oberversicherungsamts das Sozialgericht entscheidet.
Art. 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art. 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)