SeeLotsEigV§11Bek Bekanntmachung nach § 11 der Seelotseignungsverordnung DE

Current to 2022-11-21

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Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bekannt:

1. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat festgestellt, dass alle sachlichen, insbesondere räumlichen Voraussetzungen für die Durchführung des psychologischen Eignungstests vollständig entsprechend § 11 Absatz 1 am 1. Dezember 2022 vorliegen.

2. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Seelotseignungsverordnung ist dessen § 3 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Tag ist der 1. Januar 2023.