SklHG Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels DE

Current to 2010-12-08 · last amended 2010-12-08

Contents
§ 1 — (weggefallen)

[Repealed]

§ 2

Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(XXXX) §§ 3 bis 5