TreuhAbschlG Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt DE

Current to 1994-08-09

Contents
Art. 1 — Änderung des Treuhandgesetzes

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Art. 2 — Aufhebung der Satzung der Treuhandanstalt

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Art. 3 — Änderung sonstiger Gesetze

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Art. 4 — Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.

(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.

Art. 5 — Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.