UErgG-2 Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts DE

Current to 1975-12-17 · last amended 1975-12-17

Contents

Abschnitt I u. II

Abschnitt III Inanspruchnahme von Berliner Altbanken und verlagerten Geldinstituten durch Gläubiger aus dem Saarland

§ 22

-

(XXXX) §§ 23 und 24 — (weggefallen)

[Repealed]

Abschnitt IV Schlußvorschriften

§ 25

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Ostberliner Altgeldguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen.

§ 26

-

§ 27

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 28

Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.