WZG§35Abs4Bek-1990-01-18 Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes DE

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Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu

Ägypten und

Kanada

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 9. März 1988 (BGBl. I S. 351).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz