WZG§4BIRPIBek Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes DE

Current to 1964-06-25

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(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebenen Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage — Bezeichnungen der Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI)

1. Kennzeichen und Siegel: (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen und Siegel, Fundstelle: BGBl. I 1964, 486) 2. Sonstige Bezeichnungen:

Vereinigte Internationale Büros für den Schutz des geistigen Eigentums

Bureaux Internationaux Reunis pour la Protection de la Propriete Intellectuelle

United International Bureaux for the Protection of Intellectual Property

BIRPI