WZG§4OIVBek Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes DE

Current to 1988-10-24

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(XXXX)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß der Name, die Abkürzung und das Kennzeichen

des Internationalen Weinamts (Anlage)

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 703).

Schlussformel

Der Bundesminister der Justiz

Anlage

Name: OFFICE INTERNATIONALE DE LA VIGNE ET DU VIN Abkürzung: O.I.V. Kennzeichen: (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, Fundstelle: BGBl. I 1988, 2107)